Präambel
Dieses Positionspapier erhebt keinen Anspruch auf abschließende Vollständigkeit. Ziel ist es, die Beobachtungen der letzten Jahrzehnte sowie die wiederholten Rückmeldungen der Handelsrichterinnen und Handelsrichter zusammenzustellen. Es stellt daher einerseits Erfahrungsberichte der Vergangenheit sowie ausdrückliche Wünsche und Änderungserfordernisse gegenüber den politischen Verantwortlichen andererseits zusammen – für eine zukunftsfähige Kammer für Handelssachen neben anderen Instrumenten im Rahmen der zivilen Rechtsprechung.
1. Ausgangslage und Bedeutung der Handelsrichter
In Deutschland sind derzeit über 3.000 Handelsrichterinnen und Handelsrichter tätig. Ihre Berufung erfolgt auf Vorschlag der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK).
Das Handelsrecht blickt auf eine jahrhundertelange Entwicklung zurück. Seine heutige Ausprägung geht im Wesentlichen auf den Beginn des 19. Jahrhunderts zurück.
Die Handelsrichter bringen in die Verfahren der Handelskammern praktische Erfahrung und wirtschaftliche Lebensnähe ein – ein zentraler Unterschied zur rein juristischen Perspektive.
Handelsrichterinnen und Handelsrichter sind aktive oder ehemalige Kaufleute, häufig in Funktionen als Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Prokuristinnen und Prokuristen. Sie verfügen über fundierte Kenntnisse des kaufmännischen Alltags und der etablierten Handelsbräuche. Dieses Erfahrungswissen ergänzt die juristische Betrachtung durch die Berufsrichter und ermöglicht einen ausgewogenen, praxisnahen Prozessverlauf für die beteiligten Parteien (Kläger und Beklagte) sowie bei etwaig notwendigen Entscheidungsfindungen, sofern Vergleiche und Einigungen zwischen den Parteien nicht möglich oder nicht gewollt sind.
2. Ehrenamtliches Engagement – Kostenersparnis in der Justiz und aktuelle Herausforderungen
Das Amt des Handelsrichters wird ehrenamtlich ausgeübt – aus Überzeugung und im Dienst der Rechtspflege. Abgesehen von etwaigen Fahrtkostenerstattungsansprüchen (einschließlich Parkkosten) bestehen keine Rechtsansprüche auf Lohnersatz oder Ähnliches, wie sie bei anderen ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG vorgesehen sind. Eine monetäre Vergütung erfolgt nicht.
Die etwaigen Fahrt- und Parkkosten können auf Antrag erstattet werden. Dies wird nach Auswertungen des Bundesverbandes jedoch einerseits nur selten in Anspruch genommen, da hierfür zumeist standardisierte Verfahren an den zuständigen Gerichten fehlen. Andererseits verzichten viele Handelsrichterinnen und Handelsrichter auf eine Erstattung, da die Antragsverfahren aufgrund des hohen Nachweis- und Bürokratieaufwands im Verhältnis zur Höhe der möglichen Erstattungsansprüche als unverhältnismäßig empfunden werden.
Nach Hochrechnungen des Bundesverbandes sparen die Landgerichte dadurch mindestens 600.000 Euro[1] jährlich – zzgl. gesparter Personalaufwendungen im Rahmen sonst notwendiger Bearbeitungsaufwände für derartige Anträge, ergibt ein Gesamtersparnis von über 652.860 Euro[2].
Die praktische und unternehmerische Erfahrung der Handelsrichter bietet die Chance, Verfahren lebensnah zu gestalten und die tatsächlichen wirtschaftlichen Interessen der Parteien besser zu erfassen. Besonders in Vergleichsverhandlungen trägt dies dazu bei, sachgerechte und nachhaltige Lösungen zu finden.
| Eine Verhandlung bei Handelsrichtern dauert durchschnittlich 1 h zzgl. Vorbereitungszeit von durchschnittlich 0,5 h pro Verhandlungstermin. |
Sollten diese von Hauptamtlichen Richtern durchgeführt werden, ist von zusätzlichen Kosten von mindestens 3,75 Mio Euro[3] jährlich. Damit ergibt sich ein aktuell positiver Deckungsbeitrag durch Ehrenamtliche Akteure von mindestens 4,3 Mio Euro p.a.
Hinzu kommt, dass die Justiz bereits gegenwärtig infolge des Fachkräftemangels nicht in der Lage ist, den erforderlichen Bedarf an Richterinnen und Richtern vollständig zu decken, sodass zunehmend ein Spannungsverhältnis zwischen fachlicher Eignung und tatsächlicher Stellenbesetzung zu befürchten ist.
Den kalkulatorisch angenommenen Einsparungen stehen derzeit zusätzliche, sachlich nicht gerechtfertigte Kosten gegenüber. Da Handelsrichter bislang nicht in die bestehenden Digitalisierungslösungen einbezogen sind, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Einsichtnahme in zugewiesene Verhandlungsunterlagen sowie mangels verfügbarer Signaturkarten, ist es erforderlich, ergänzend die Inanspruchnahme der Geschäftsstelle sowie gegebenenfalls von Gerichtsvollziehern oder postalischen Zustellungswegen zu berücksichtigen. Jeder beteiligte Akteur sowie jeder notwendige Teilprozess führt hierbei zu weiterem Zeitaufwand und weiteren versteckten Kosten, sodass sich sowohl der Zeitraum bis zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch bis zum Eintritt der Rechtskraft verlängert und letztlich für die Prozessbeteiligten auch in den Kosten niederschlägt. Dies hat insbesondere verlängerte Verfahrens- und Gerichtslaufzeiten für Kläger und Beklagte und eine verzögerte Herstellung des Rechtsfriedens zur Folge.
3. Gesetzliche Grundlage der Handelsgerichtsbarkeit
Die Handelsgerichtsbarkeit ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) fest verankert.
Nach § 105 GVG bestehen bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern besetzt sind.
Diese Konstruktion bildet den gesetzlichen Rahmen für die Mitwirkung kaufmännischer Fachleute in gerichtlichen Verfahren.[4]
Die besondere Fachkunde und Expertise im Hinblick auf die Mitwirkung kaufmännischer Fachleute soll durch eine branchenbezogene Heranziehung von Handelsrichterinnen und Handelsrichtern sichergestellt werden.
Mit der seit dem Jahr 2002 voranschreitenden Einführung sogenannter Spezialkammern in der Zivilgerichtsbarkeit wurde die Handelsgerichtsbarkeit hingegen nur unzureichend berücksichtigt. Dies führt zunehmend zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten sowie zu einem „juristischen Wildwuchs“, der geeignet ist, die ursprüngliche Zielsetzung der Handelsgerichtsbarkeit – namentlich die institutionalisierte Verbindung von Rechtsprechung und Wirtschaftspraxis – zu verdrängen, ohne dass hierfür eine gesetzlich normierte Erforderlichkeit bestünde oder sonstige zwingende sachliche Gründe vorlägen.
Die Spruchpraxis der Handelsgerichtsbarkeit hat sich zudem seit jeher – auch bereits vor der Etablierung einer eigenständigen Mediationspraxis – als erfolgreich im Rahmen vergleichsweiser Streitbeilegungen erwiesen. Dies gilt insbesondere für die vergangenen Jahrzehnte, sofern die entsprechenden Möglichkeiten von den Parteien in Anspruch genommen wurden.
4. Europäische Perspektive und internationale Vergleichbarkeit
Ein Blick auf andere europäische Staaten – etwa Belgien, die Niederlande, Frankreich (einschließlich des Elsass), die Schweiz sowie Österreich – verdeutlicht, dass die Handelsgerichtsbarkeit dort als tragende Säule einer funktionierenden Wirtschaft anerkannt ist und eine fest etablierte Rolle innerhalb der Justiz einnimmt.
Diese Staaten setzen bewusst auf die fachliche Mitwirkung wirtschaftlicher Praktiker in gerichtlichen Verfahren, um die Rechtsprechung stärker an den tatsächlichen Gegebenheiten des Handelslebens auszurichten. Teilweise sind hierfür spezifische Fortbildungsanforderungen sowie entsprechende Nachweise durch die Handelsrichter vorgesehen, um eine fortdauernde Mitwirkung in einem Spruchkörper zu gewährleisten, etwa im Rahmen von Wieder- oder Weiterberufungen.
Deutschland sollte sich an diesen erfolgreichen Modellen orientieren und die eigene Handelsgerichtsbarkeit konsequent fortentwickeln.
In diesem Zusammenhang sollte auch die Einführung einer Verpflichtung zur erstinstanzlichen Anrufung der Handelsgerichtsbarkeit geprüft werden, wie sie unter anderem in Österreich praktiziert wird und dort zu einer klaren Spruchpraxis sowie zu einem eindeutigen Instanzenzug führt.
5. Handlungsempfehlungen und politische Forderungen
Zur Stärkung der Handelsgerichtsbarkeit in Deutschland werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
- Wahlrecht – Alleinentscheidungen des Vorsitzenden für Handelssachen (Opt-Out-Regelung) noch zeitgemäß?
Als problematisch wird die Regelung des § 349 Abs. 3 ZPO angesehen, wonach den Parteien im Falle ihres Einverständnisses eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein ohne ordnungsgemäße Kammerbesetzung ermöglicht wird. In der gerichtlichen Praxis geht diese Verfahrensweise jedoch regelmäßig nicht von einer Initiative der Parteien aus, sondern kommt vielfach auf aktiven Vorschlag der jeweiligen Kammervorsitzenden zustande. Dies stellt faktisch einen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Spruchkörpers ohne Mitwirkung der Handelsrichter dar.
Sofern diese Regelung inhaltlich beibehalten werden soll, erscheint eine Neuregelung geboten, die sicherstellt, dass eine Übertragung auf den Einzelrichter lediglich im ausdrücklichen Einvernehmen mit der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung vorgeschlagen und umgesetzt werden darf.
- Robenpflicht für Handelsrichter in allen Bundesländern!
Auch wenn die Ausgestaltung in den jeweiligen Landesregelungen zu erfolgen hat, erscheint es erforderlich, die Handelsrichterinnen und Handelsrichter in allen Bundesländern auch in ihrer Außenwirkung zu professionalisieren, soweit dies bislang noch nicht umgesetzt ist. Die Bundesländer sind daher aufgerufen, darauf hinzuwirken, dass an sämtlichen Landgerichten in Deutschland eine Robenpflicht für Handelsrichter eingeführt wird.
- Digitale Akte – Einsicht und Signierung
Im Rahmen einer kohärenten Digitalisierungsstrategie der Justiz ist sicherzustellen, dass sämtliche am Verfahren beteiligten Mitglieder der Spruchkörper, einschließlich der Handelsrichterinnen und Handelsrichter, vollständig in die digitalen Arbeits- und Verfahrensabläufe eingebunden werden. Hierzu zählt insbesondere die Ausstattung der Handelsrichter mit qualifizierten elektronischen Signaturkarten sowie der unmittelbare elektronische Zugriff auf die ihnen jeweils zugewiesenen Gerichtsakten.
Eine solche Einbindung ist Voraussetzung für eine durchgängige digitale Verfahrensführung und dient der effizienten Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verhandlungen. Sie ermöglicht eine Straffung vorbereitender Präsenztermine, beschleunigt die interne Entscheidungsfindung und erlaubt eine zeitnahe Abfassung sowie elektronische Unterzeichnung gerichtlicher Entscheidungen.
Zugleich trägt die vollständige digitale Ausstattung der Handelsrichter zu einer nachhaltigen Kostenreduktion bei. Da Signaturkarten lediglich einmalig für die jeweilige Berufungsperiode auszustellen sind, können wiederkehrende Aufwendungen für postalische Zustellungen, den Einsatz von Gerichtsvollziehern sowie sonstige verfahrensbedingte Nebenkosten vermieden werden.
Die konsequente Einbeziehung der Handelsrichter in die Digitalisierungsstrategie der Justiz stärkt somit nicht nur die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verfahren, sondern sichert zugleich die Funktionsfähigkeit der Handelsgerichtsbarkeit als integralen Bestandteil einer modernen, leistungsfähigen und zukunftsorientierten Justiz.
- Änderung der Praxis bei internationalen Handelsgerichten
Einrichtung einer verbindlichen erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte auch für Verfahren in englischer Sprache, verbunden mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Direkteinstiegs bei handelsrechtlichen Streitigkeiten an den Oberlandesgerichten.
Sicherstellung, dass in den hierfür eingerichteten Kammern auch Handelsrichterinnen und Handelsrichter mitwirken, um die internationale Wirtschaftspraxis sachgerecht und realitätsnah abzubilden.
- Erweiterte Einbindung von Handelsrichtern in komplexe Verfahren
Es bedarf gesetzlicher Anpassungen, die gewährleisten, dass Handelsrichterinnen und Handelsrichter auch in wirtschaftlich oder technisch komplexen Verfahren an der Entscheidungsfindung beteiligt sind und ihre besondere Sachkunde einbringen können.
- Branchenspezifische Zuordnung der ehrenamtlichen Handelsrichter
Die Geschäftsverteilung soll nicht primär numerisch, sondern nach fachlicher Zuständigkeit und besonderer Sachkompetenz erfolgen, um den intendierten Mehrwert der Kammern für Handelssachen, wie er bereits bei deren Einrichtung konzeptionell vorgesehen war, wiederherzustellen. Dies kann ergänzend durch die Einrichtung spezialisierter Kammern an den Landgerichten im Bereich der Handelssachen, etwa für Bau- oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, unterstützt werden.
- Berücksichtigung bei Mediationsverfahren
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es ermöglicht, Handelsrichterinnen und Handelsrichter nach entsprechender Zusatzausbildung als Mediatorinnen und Mediatoren einzusetzen und dieses Angebot strukturiert bereits vor einem gerichtlichen Verhandlungstermin in das Verfahren zu integrieren, um das Justizsystem durch die Vermeidung entbehrlicher Verhandlungstermine und gerichtlicher Entscheidungen zu entlasten.
- Pauschalierte Aufwandserstattung
Einführung einer automatisierten pauschalen Entschädigungsregelung je Einsatztag, um die Ausübung des Ehrenamts zu vereinfachen, bürokratischen Aufwand zu reduzieren und zugleich ein angemessenes Zeichen der Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu setzen, ohne hierdurch erhebliche zusätzliche Kosten für die Justizverwaltung zu verursachen.
6. Ausblick
Die Handelsgerichtsbarkeit bildet eine institutionelle Brücke zwischen Rechtsprechung und wirtschaftlicher Praxis und ist hierbei nicht auf den klassischen Handelsverkehr im engeren Sinne beschränkt. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in die Justiz und fördert Entscheidungen, die sowohl rechtlich fundiert als auch wirtschaftlich und unternehmerisch realitätsnah sind.
Diese besondere Stärke gilt es zu bewahren und zugleich an die Anforderungen einer modernen, international verflochtenen Wirtschaft anzupassen.
Der Begriff der „Wirtschaft“ ist dabei sachgerecht weit auszulegen, da wirtschaftliches Handeln branchenübergreifend erfolgt. Eine klare sachliche Abgrenzung der Zuständigkeiten bei gleichzeitiger struktureller Stärkung der Handelsgerichtsbarkeit sollte daher leitendes Prinzip einer entsprechenden Gesetzesreform sein.
——–
Hinweis zur Grundlage dieses Positionspapiers
Dieses Papier versteht sich als Diskussionsgrundlage und basiert auf einer Umfrage unter den Mitgliedern, die im Zeitraum von November 2025 bis Anfang Februar 2026 durchgeführt wurde. (2026-02-08 Standpunktepapier Handelsrichter für den Austausch)
Kontakt
Bundesverband der Richter in Handelssachen e. V.
Am Lechrain 20
87645 Schwangau
E-Mail: info@handelsrichter.de
Vereinsregister: VR 101741
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Vertreten durch den Präsidenten: Prof. Norman Uhlmann
Fussnoten:
[1] Nebenrechnung: 3.000 Handelsrichter, 10 Fahrten im Jahr, 20 Euro Erstattungsanspruch (durchschnittlich)
[2] Herangezogen ist pro Antrag 10 Minuten Zeit, 3.000 Anträge jährlich, zzgl. Protokosten 0,95 je Antrag (Kosten des Gerichts für Formularversendung und Genehmigungen/Rückfragen), Gehaltsansatz von 100 Euro pro Stunde, Vollkostenansatz Mitarbeitende zu Bearbeitung (16,67 Euro pro Antrag, auf Bearbeitungszeit).
[3] Vollkostenrechnung: 160.000 Kosten für Richterinnen, Ausstattung, Abrechnungskosten und Anwartschaften; 3000 Handelsrichter; bis zu 10 Einsätzen im Jahr
[4] § 105 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG