Der Bundesverband
Ziele
- die Verbesserung der Qualifikation und die Weiterbildung der ehrenamtlichen Handelsrichter,
- der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit in internationalen Verbänden,
- die Unterstützung aller Maßnahmen zur Harmonisierung des Europäischen Wirtschaftsrechts,
- die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben,
- die Förderung/ Unterstützung von Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Handelsgerichtsbarkeit,
- die Kooperation zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zu den Industrie und Handelskammern
Vorstand
Rüdiger Leib
Geschäftsführender Präsident
- Jahrgang 1958
- Bankkaufmann, Diplom-Kaufmann (Universität Bayreuth)
- Geschäftsführender Gesellschafter DIE MITTELSTANDSHANSE GmbH, Potsdam und der GBC Gesellschaft für Beratung & Coaching mbH, Halle (Saale)
- Handelsrichter am Landgericht Halle (Saale), Berufung 2000
Erweiterter Vorstand
Mitglied im UEMC
Mitglied des UEMC (Union Européene des Magistrats statuant en matière commerciale)
Die nationalen Verbände der Handelsrichter arbeiten international in der Union Européene des Magistrats statuant en matière commerciale (UEMC) eng zusammen. Dieser ist beim Europarat und bei der Europäischen Kommission akkreditiert.
Bundesverband der Richter in Handelssachen e.V.
Gegründet am 27. April 1987 im Reichstagsgebäude in Berlin
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet „Bundesverband der Richter in Handelssachen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Rolle und Verantwortung der Handelsrichter bei der Rechtsprechung in Handelssachen gegenüber Staat und Wirtschaft.
Aufgaben sind insbesondere die Verbesserung der Qualifikation und die Weiterbildung ehren- amtlicher Richter, der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit internationalen Verbänden,
die Unterstützung aller Maßnahmen zur Harmonisierung des Europäischen Wirtschaftsrechts, die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben,
die Förderung / Unterstützung von Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Handelsgerichtsbarkeit, die Kooperation zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts; insbesondere zu den Industrie- und Handelskammern.
Im Rahmen der Kooperation mit IHK`s strebt der Verein bundesweit einheitliche Mindeststandards für das Profil von vorzuschlagenden Handelsrichterkandidaten, eine verpflichtende Teilnahme an einer Basis-Einweisung in die Aufgaben und Funktionen des künftigen Handelsrichters und eine regelmäßige Weiterbildung an.
Der Verein fördert die Einschaltung von Kammern für Handelssachen an den Landgerichten im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und informiert die betroffenen Kreise wie Rechtsanwälte und Unternehmen über die hiermit einhergehenden Vorzüge. Gegenüber der Gerichtsbarkeit fördert der Verein die Einrichtung und Besetzung von Kammern für Handelssachen und verweist auf die Vorzüge einer fachlichen/sachlichen Kompetenz der ehrenamtlich tätigen Handelsrichter im Zusammenspiel mit der juristischen Expertise des Berufsrichters.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Vorstandsmitgliedern können Reisekosten für Reisen für den Verband erstattet werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Justizkasse der Bundesrepublik Deutschland.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder ehrenamtliche Richter und Berufsrichter bei den Kammern für Handelssachen werden. Dies gilt auch, wenn ehrenamtliche Richter und Berufsrichter ausgeschieden sind.
Natürliche und juristische Personen, wie bspw. Verbände mit standespolitischer Zielsetzung, können eine Mitgliedschaft erlangen.
Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet das Präsidium.
Der Bundesvorstand kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, die durch besondere Leistungen den Bestrebungen des Vereins in hervorragender Weise förderlich waren.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Vom Verband werden Beiträge erhoben. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Die Beendigungserklärung erfolgt durch zugegangene Erklärung gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstandes.
Der Bundesvorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn dieses Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder aus einem anderen schwerwiegen- den Grund. Das Präsidium muss vor diesem Beschluss dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben. Diesem Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann vereinsintern endgültig über die Wirksamkeit der Entscheidung des Bundesvorstands.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Bundesvorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums / der Bundesvorstände;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums / Bundesvorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten; Wahl der vom Bundesvorstand vorgeschlagenen Präsidenten und Mitglieder zum Ehrenpräsidenten Ehrenmitgliedern
§ 8 Bundesvorstand
Der Bundesvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) und dem Er- weiterten Vorstand.
Das Präsidium des Vereins besteht aus 3 Personen; dem Präsidenten als 1. und dem Vizepräsidenten als 2. Vorsitzender und dem geschäftsführenden Präsidenten.
Die Beisitzer bestehen aus weiteren 3 Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Wahlen von Bun- desvorständen werden explizit die Mitglieder des Präsidiums in dieser speziellen Funktion von der Mitgliederversammlung gewählt. Die weiteren Bundesvorstände werden hinsichtlich ihrer Funktion – nicht des Aufgabenprofils – durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Möglichst ist die Mitgliederversammlung im Rahmen der Wahlen von Bundesvorständen über die jeweils vorgesehenen Aufgabenstellungen zu informieren. Die Aufgabenverteilung/- zuweisung für die jeweiligen Mitglieder des Bundesvorstands nebst hiermit ggf. verbundenen ergänzenden Bezeichnungen (bspw. Schatzmeister) der Funktionsträger, werden im Rahmen der Sitzungen des Bundesvorstandes entwickelt und bestimmt. Die Umverteilung von Aufgabenfeldern einzelner Bundesvorstände ist möglich und bedarf der Abstimmung und Entscheidung des Bundesvorstandes. Veränderungen der speziellen Funktion des Präsidiums bedürfen hingegen des Mitgliederentscheids.
§ 9 Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Einberufung der Mitgliederversammlung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
Abstimmung und Beschluss von Maßnahmen/ Aufgabenstellungen im Rahmen des Vereinszwecks – sofern es keines Mitgliederbeschlusses hierzu bedarf – sowie deren Organisation, Umsetzung und Kontrolle;
Bildung und Einrichtung von regionalen Vertretungen des Vereins sowie die Berufung bzw. Abberufung von Bezirks- und/oder Regionalvorständen;
Kooptierung – und Entzug derselben – von nicht stimmberechtigten Beiräten aus dem Kreis der Mitglieder und / oder von geeignet erscheinenden Außenstehenden;
Anhörung der Beiräte zu den jeweils relevanten Fragestellungen des Präsidiums; Repräsentationsaufgaben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Präsident, ist dieser verhindert, durch den Vizepräsidenten vertreten wird.
§ 10 Amtsdauer des Bundesvorstandes
Jeder Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes im Amt; wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahlen sind möglich. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Bundesvorstandes
Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich, per Email oder durch Telefax mit Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktuell bestellten Bundesvorstände, darunter zumindest der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Ist ein Präsidiumsmitglied verhindert, kann es sein Stimmrecht in schriftlicher Form auf ein anderes Bundesvorstandsmitglied übertragen und/oder über diesen seine Position vortragen bzw. in der Präsidiumssitzung einbringen lassen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Sitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident; ist auch dieser verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder den Versammlungsleiter aus ihren Reihen. Die Beschlüsse des Bundesvorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollant zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Reglung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist üblicherweise unzulässig. Geschieht dies aufgrund besonderer Umstände dennoch einmal hilfsweise, so ist dieser Zustand – auch hinsichtlich der hiermit einhergehenden Umstände – schnellstmöglich wieder zu beenden.
§ 12 Der Beirat
Der Bundesvorstand kann Beiräte kooptieren, welche eine spezifische Kompetenz/Expertise zum Wohle und einer prospektiven Entwicklung des Vereins einbringen. Des Weiteren kooptiert der Bundesvorstand Beiräte, welche als Mitglied des Vereins die Leitung und Entwicklung eines bestimmten regionalen Bezirks oder einer Großregion im Auftrag des Präsidiums übernommen haben. Die Beiratsposition der Bezirks-/Regionalvorstände ist an ihre Funktion gekoppelt.
Die aufgrund ihrer speziellen Expertise kooptierten Beiräte sollen seitens des Präsidiums zu entsprechenden Fragestellungen angehört werden.
Die aufgrund ihrer Bezirks-/ Regionalvorstandsfunktion kooptierten Beiräte sollen seitens des Präsidiums insbesondere im Hinblick auf Regionalisierungsaspekte angehört werden.
Der Bundesvorstand wird die betreffenden Beiräte zu den relevanten Präsidiumssitzungen ein- laden.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Regulär kann einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, eine Mitgliederversammlung statt- finden. Mindestens alle 3 Jahre muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder – ist auch dieser verhindert – von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Sofern der Protokollführer nicht anwesend ist, wird vom Versammlungsleiter ein anwesendes Mitglied hierfür bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet- Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung gilt § 33 BGB.
Im Falle personeller Entscheidungen gilt für Wahlen Folgendes:
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Teilnehmer der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Falle von Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins ist die Beschlussfähigkeit davon abhängig, dass mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zugegen sind oder sich zumindest gegen Bevollmächtigung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann frühestens – unter Beachtung der Ladungsfrist von 4 Wochen – nach Ablauf von 6 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung bzgl. der vorgesehenen Satzungsänderungen / der Auflösung des Vereins stattfinden. Für eine Beschlussfähigkeit in Sachen Satzungsänderungen / Auflösung des Vereins ist dann für die folgende Mitgliederversammlung aufgrund der anwesenden Mitglieder – ohne Quotenerfüllung – die Beschlussfähigkeit gegeben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Bundesvorstands sein. Die einmalige Wiederwahl im Anschluss an eine Wahlperiode ist möglich.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die- se muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stand 2021-03-28