Der Bundesverband
Ziele
- die Verbesserung der Qualifikation und die Weiterbildung der ehrenamtlichen Handelsrichter,
- der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit in internationalen Verbänden,
- die Unterstützung aller Maßnahmen zur Harmonisierung des Europäischen Wirtschaftsrechts,
- die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben,
- die Förderung/ Unterstützung von Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Handelsgerichtsbarkeit,
- die Kooperation zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zu den Industrie und Handelskammern
Vorstand

Sylvia Pruß
Vizepräsidentin
- Jahrgang 1963
- Inhaberin der Firma Pruß Hausverwaltung e.K. Strausberg und Berlin
- Handelsrichter am Landgericht Frankfurt /Oder, Berufung 2014

Rüdiger Leib
Geschäftsführender Präsident
- Jahrgang 1958
- Bankkaufmann, Diplom-Kaufmann (Universität Bayreuth)
- Geschäftsführender Gesellschafter DIE MITTELSTANDSHANSE GmbH, Potsdam und der GBC Gesellschaft für Beratung & Coaching mbH, Halle (Saale)
- Handelsrichter am Landgericht Halle (Saale), Berufung 2000
Erweiterter Vorstand

Rainer Beschorner
- Jahrgang 1955
- Geschäftsführer und Gesellschafter Tiefbau Beschorner und Otto GmbH, Brandenburg an der Havel sowie Tiefbau Beschorner und Otto Langenhagen GmbH, Langenhagen
- Handelsrichter am Landgericht Potsdam, Berufung 2005
Mitglied im UEMC
Mitglied des UEMC (Union Européene des Magistrats statuant en matière commerciale)
Die nationalen Verbände der Handelsrichter arbeiten international in der Union Européene des Magistrats statuant en matière commerciale (UEMC) eng zusammen. Dieser ist beim Europarat und bei der Europäischen Kommission akkreditiert.
§ 1 | Name und Sitz | ||||||||
Der Name des Vereins lautet: | |||||||||
§ 2 | Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit | ||||||||
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Rolle und Verantwortung der Handelsrichter bei der Rechtsprechung in Handelssachen gegenüber Staat und Wirtschaft. | |||||||||
§ 3 | Erwerb der Mitgliedschaft | ||||||||
Mitglied des Vereins kann jeder ehrenamtliche Richter und Berufsrichter bei den Kammern für Handelssachen werden. Dies gilt auch, wenn ehrenamtliche Richter und Berufsrichter ausgeschieden sind. | |||||||||
§ 4 | Mitgliedsbeitrag | ||||||||
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. | |||||||||
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft | ||||||||
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
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§ 6 | Organe des Vereins | ||||||||
Organe des Vereins sind der Bundesvorstand (das Präsidium/ die Präsidiumsmitglieder) und die Mitgliederversammlung. | |||||||||
§ 7 | Bundesvorstand – Bezeichnet als Präsidium | ||||||||
Der Bundesvorstand stellt das Präsidium dar. Die Bundesvorstände sind somit die | |||||||||
§ 8 | Aufgaben des Präsidiums | ||||||||
Das Präsidium hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der | |||||||||
§ 9 | Amtsdauer der Bundesvorstände | ||||||||
Jeder Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes im Amt; wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahlen sind möglich. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. | |||||||||
§ 10 | Beschlussfassung des Präsidiums | ||||||||
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom Präsidenten, beidessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich, per Email oder durch Telefax mit Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktuell bestellten Bundesvorstände, darunter zumindest der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Ist ein Präsidiumsmitglied verhindert, kann es Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung. Die Präsidiumssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident; ist auch dieser verhindert, bestimmen die anwesenden Präsidiumsmitglieder den Versammlungsleiter aus ihren Reihen. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter
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§ 11 | Der Beirat | ||||||||
Das Präsidium kooptiert Beiräte, welche eine spezifische Kompetenz/Expertise zum Wohle und einer prospektiven Entwicklung des Vereins einbringen. Des Weiteren kooptiert das Präsidium Beiräte, welche als Mitglied des Vereins die Leitung und Entwicklung eines bestimmten regionalen Bezirks oder einer Großregion im Auftrag des Präsidiums übernommen haben. Die Beiratsposition der Bezirks-/Regionalvorstände ist an ihre Funktion gekoppelt. | |||||||||
§ 12 | Mitgliederversammlung | ||||||||
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
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§ 13 | Einberufung der Mitgliederversammlung | ||||||||
In der Regel wird einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. | |||||||||
§ 14 | Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung | ||||||||
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei | |||||||||
§ 15 | Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | ||||||||
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom | |||||||||
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. | |||||||||
§ 16 | Rechnungsprüfer | ||||||||
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Bundesvorstands sein. Die einmalige Wiederwahl im Anschluss an eine Wahlperiode ist möglich. | |||||||||
§ 17 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen | ||||||||
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. | |||||||||
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend. | |||||||||
§ 18 | Auflösung des Vereins | ||||||||
Für die Auflösung des Vereins gilt § 41 BGB. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. | |||||||||
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Frankfurt am Main, den 21.7.2014 |